Fahrverbot
Fahrverbot: Dauer 1 - 3 Monate
Ein Verbot kann bei Geschwindigkeitsüberschreitung, bei mangelndem Sicherheitsabstand, bei bestimmten unzulässigen Überholvorgängen und bei einem Rotlichtverstoß ausgesprochen werden. Zudem gibt es noch das sogenannte strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB. Im Gegensatz zur Entziehung der Fahrerlaubnis lässt das Fahrverbot die Fahrerlaubnis unberührt. Es untersagt nur, für die festgesetzte Zeit von der Erlaubnis Gebrauch zu machen.
- Bei Führung eines Fahrzeugs mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) ab 0,5 bis 1,09 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese wird mit einer Geldbuße und einem Fahrverbot von 1 - 3 Monaten geahndet.
- Bei bestimmten anderen Verkehrsverstößen (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen) kommt nach der sogenannten Bußgeld - Katalog - Verordnung (BKatV) die Verhängung eines “Regelfahrverbots” in Betracht.
Ausnahmen von einem Fahrverbot sind möglich - in Betracht kommt insbesondere das Absehen von einem Regelfahrverbot, sofern besondere Umstände im Tatgeschehen und in der Person des Betroffenen gegeben sind
Ein Fahrverbot kann weitreichende Folgen für jeden Einzelnen haben. Unser primäres Ziel ist es, die Verhängung eines Fahrverbots zu vermeiden. Wir überprüfen die rechtlichen Voraussetzungen, ob ein Fahrverbot in Ihrem Falle wirklich angemessen und vertretbar ist.
Bei Fragen zum Fahrverbot erreichen Sie uns unter der
Telefonnummer: (030) - 863 954 72
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