Strafrecht Verkehrsstrafrecht Strafrecht Anwalt Kanzlei  Berlin

© Pohl & Marx Rechtsanwälte | Kanzlei Verkehrsrecht Berlin

Strafrecht Verkehrsstrafrecht Strafrecht Anwalt Kanzlei  Berlin
Rechtsanwalt Thomas Pohl Rechtsanwalt Jan Marx

Der Entzug der Fahrerlaubnis

 

Unsere Empfehlung: Droht der Entzug der Fahrerlaubnis, sofort zum Anwalt!

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist

  • eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder
  • eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung

Im Verwaltungsrecht bedeutet dies: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz  1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht  wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.

 

Im Strafrecht bedeutet dies: Voraussetzung ist die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat bzw. die Nichtverurteilung aufgrund einer Schuldunfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Tat ergeben muss.

 

Verkürzung der Sperrfrist

 

Entzug der fahrerlaubnis Anwalt Verkehrsrecht Strafrecht BerlinSchaffen Sie gute Argumente, um vor Gericht neue Tatsachen zu belegen. Eine Sperrfristverkürzungsmaßnahme muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und den Gerichten und Staatsanwaltschaften bekannt sein. Eine Verkürzung kann auch nachträglich vorgenommen werden. Nutzen Sie in diesem Zusammenhang Ihre rechtlichen Möglichkeiten und verzichten Sie nicht voreilig auf Ihre Fahrerlaubnis.

 

 

Gerne beraten wir Sie in Fragen zur Fahrerlaubnis. Lassen Sie sich gerade im Bereich der Fahrerlaubnis zu den Möglichkeiten beraten um nicht unnötig Zeit und Geld zu verlieren.

 

Verkehrsrecht Verkehrsstrafrecht Anwalt Berlin Kanzlei Strafrecht
POHL & MARX
RECHTSANWÄLTE

 

Adresse
Hohenzollerndamm 181
10713 Berlin

Telefon
030 - 863 954 72
 

Fax
030 - 860 085 51

E - Mail

info@anwalt-marx.de

 

 

Strafrecht Verkehrsstrafrecht Strafrecht Anwalt Kanzlei  Berlin

 

Strafrecht Verkehrsstrafrecht Strafrecht Anwalt Kanzlei  Berlin