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Der Entzug der Fahrerlaubnis
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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist
- eine verwaltungsrechtliche Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde oder
- eine strafrechtliche Maßregel der Besserung und Sicherung
Im Verwaltungsrecht bedeutet dies: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG muss die Fahrerlaubnisbehörde jedem die Fahrerlaubnis entziehen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Befähigung richtet sich nach § 2 Abs. 5 StVG. Die Ungeeignetheit ist gesetzlich nicht definiert. Der Gesetzgeber formuliert in § 2 Abs. 4 StVG: Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Im Strafrecht bedeutet dies: Voraussetzung ist die Verurteilung wegen einer rechtswidrigen Straftat bzw. die Nichtverurteilung aufgrund einer Schuldunfähigkeit, die im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen wurde und die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, die sich aus der Tat ergeben muss.
Verkürzung der Sperrfrist
Schaffen Sie gute Argumente, um vor Gericht neue Tatsachen zu belegen. Eine Sperrfristverkürzungsmaßnahme muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen und den Gerichten und Staatsanwaltschaften bekannt sein. Eine Verkürzung kann auch nachträglich vorgenommen werden. Nutzen Sie in diesem Zusammenhang Ihre rechtlichen Möglichkeiten und verzichten Sie nicht voreilig auf Ihre Fahrerlaubnis.
Gerne beraten wir Sie in Fragen zur Fahrerlaubnis. Lassen Sie sich gerade im Bereich der Fahrerlaubnis zu den Möglichkeiten beraten um nicht unnötig Zeit und Geld zu verlieren.
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