Entzug der Fahrerlaubnis
Zu unterscheiden ist zwischen der
- vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und
- der endgültigen Entziehung des Führerscheins.
Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111a StPO:
Bevor die endgültige Entziehung des Führerscheins ausgesprochen wird, werden häufig vorab der Führerschein beschlagnahmt und die vorläufige Entziehung angeordnet.
Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist die zeitlich begrenzte Untersagung zum Führen sämtlicher Kraftfahrzeuge gleich welcher Art. Gegen diese Entscheidung kann man Beschwerde einlegen und die Aufhebung beantragen.
Endgültige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 69 StGB
Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges begangen hat, verurteilt, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis.
Anordnung der Führerscheinsperre, § 69 a StGB
Hat das Gericht die Fahrerlaubnis entzogen, bestimmt es zugleich, wie lange dem Betroffenen keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (sogenannte Sperre).
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