Drogen am Steuer/ Betäubungsmittel (BTM) Vorwurf
§ 316 Strafgesetzbuch stellt das Führen eines Fahrzeugs unter Einfluss berauschender Mittel unter Strafe.
Andere berauschende Mittel sind solche, die in ihren Auswirkungen denen des Alkohols vergleichbar sind und zu einer Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens sowie der intellektuellen und motorischen Fähigkeit führen, im Wesentlichen Betäubungsmittel.
Vor allem bestimmte Schmerz-, Grippe-, Beruhigungs- und Schlafmittel können solche Wirkungen entfalten. Zu denken ist ebenso an die Wirkung von Appetitzüglern.
Bei Medikamenten
- Schmerz-, Grippe-, Beruhigungsmittel etc.
oder Rauschmitteln
- Cannabis, Marihuana, Amphetamin, Cocain etc.
gibt es diverse Besonderheiten zu berücksichtigen. Bei Medikamenten stellt sich zumeist die Frage, wie sich der strafrechtliche Vorwurf verhält, wenn sie in therapeutischer Zielsetzung eingenommen worden sind.
Bei Rauschmitteln stellt sich die Frage nach den Grenzwerten in Verbindung mit der relativen Fahruntüchtigkeit.
Wir überprüfen den Vorwurf und berücksichtigen die Ausnahmen vom strafrechtlichen Tatbestand.
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